Ein Link war einmal ein kleines Versprechen. Eine Suchmaschine durfte eine Webseite erfassen, einen Ausschnitt anzeigen und sie in ihre Trefferliste aufnehmen. Im Gegenzug schickte sie Besucher dorthin, wo der eigentliche Inhalt lag. Festgehalten hatte diesen Tausch niemand. Und doch beruhte über Jahrzehnte ein erheblicher Teil des offenen Webs darauf.
Nun hat ein US-Gericht gezeigt, wie wenig dieses Versprechen vor Gericht wert sein kann.
Der Bundesrichter Amit Mehta wies am 30. September 2026 die Kartellklagen des Bildungsanbieters Chegg und des Medienkonzerns Penske Media gegen Google ab. Nach Auffassung der Kläger nutzt Google ihre Inhalte kostenlos für AI Overviews und andere KI-Produkte, während die daraus erzeugten Antworten einen Besuch der ursprünglichen Webseiten zunehmend überflüssig machen. Dem Gericht reichte diese Argumentation jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen das amerikanische Kartellrecht schlüssig darzulegen. Recherchequelle: U.S. District Court via Justia
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„Eine Erwartung ist keine Vereinbarung“, lautet der zentrale Satz der Entscheidung.
Der Handel, den es rechtlich nie gab
Penske Media, zu dessen Portfolio unter anderem „Rolling Stone“, „Variety“, „Billboard“ und „The Hollywood Reporter“ gehören, hatte seine Klage im September 2025 eingereicht. Chegg war bereits zuvor vor Gericht gezogen. Beide schilderten ein ähnliches Dilemma: Nach ihrer Darstellung müssten ihre Seiten für Googles Suchmaschine erreichbar bleiben, weil ein Ausschluss aus dem Index wertvolle Reichweite kosten würde. Zugleich könne der Google-Crawler die Inhalte für KI-Funktionen erfassen, die einen Teil dieser Reichweite wieder abfangen.
In seiner Klage erklärte Penske, zahlreiche Verlagsseiten hätten seit der Einführung der AI Overviews zehn bis 25 Prozent ihrer Klicks aus der Google-Suche verloren. Der Konzern warnte vor einer Abwärtsspirale: weniger Besuche, geringere Werbe- und Abonnementeinnahmen, kleinere Redaktionen und schließlich weniger hochwertige Inhalte, aus denen Suchmaschinen und KI-Systeme schöpfen können. Dabei handelt es sich um die Darstellung des Klägers, nicht um eine gerichtliche Feststellung. Recherchequelle: Penske-Media-Klageschrift
Die Kläger versuchten, das alte Verhältnis als eine Art stilles Geschäft zu beschreiben. Verlage gewähren Google kostenlosen Zugang zu ihren Seiten, Google liefert ihnen dafür Besucher. Aus dieser Sicht hat sich der Tausch einseitig verschoben: Google erhält weiterhin Inhalte, bindet aber einen wachsenden Teil der Aufmerksamkeit auf der eigenen Seite.
Richter Mehta erkannte darin keinen Handel im kartellrechtlichen Sinn. Google habe weder eine bestimmte Zahl von Besuchern zugesagt noch einen Preis oder andere Vertragsbedingungen vereinbart. Die Verlage ließen ihre Seiten aus eigenem wirtschaftlichem Interesse durchsuchen; Google wiederum erfasse öffentlich zugängliche Seiten automatisiert. Dass beide Parteien unabhängig voneinander ihre wirtschaftlichen Interessen verfolgen, begründet noch keinen Vertrag.
Nach der Logik des Gerichts hätte Google andernfalls faktisch Vereinbarungen mit Milliarden von Webseiten geschlossen. Das wäre eine weitreichende Annahme – zumal bei diesem Austausch nie über Menge, Preis oder Leistung gesprochen wurde.
Ist eine KI-Antwort noch Suche?
Darüber hinaus versuchte Penske, AI Overviews als ein Produkt darzustellen, das Google seiner klassischen Suche aufzwingt. Nutzer könnten nicht frei entscheiden, ob sie lediglich Links oder zusätzlich eine KI-generierte Antwort erhalten möchten. Die Zusammenfassung erscheine automatisch und nehme häufig den prominentesten Platz auf der Ergebnisseite ein.
Auch damit konnte Penske das Gericht nicht überzeugen. Es betrachtete Google Search und AI Overviews nicht als zwei klar getrennte Produkte, sondern als Bestandteile derselben Sucherfahrung. Wer bei Google eine Frage eingebe, wolle in erster Linie eine Antwort. Ob sie als Liste blauer Links, als hervorgehobener Ausschnitt oder als KI-Zusammenfassung erscheine, begründe noch keine eigenständige Nachfrage nach unterschiedlichen Produkten.
Juristisch ist das nachvollziehbar. Zugleich berührt die Argumentation einen bemerkenswerten Wandel. Die klassische Suchmaschine war vor allem Wegweiser; ihre Leistung bestand darin, einen Nutzer von einem Ort zum anderen zu bringen. AI Overviews machen sie zunehmend selbst zum Ziel. Die Karte beginnt, zur Landschaft zu werden.
Wie dieser Wandel zu bewerten ist, hängt stark von der Perspektive ab. Google zufolge führen die KI-Funktionen zu mehr Suchanfragen und qualitativ besseren Besuchen. Als hochwertig wertet das Unternehmen einen Klick, wenn ein Nutzer nicht sofort zur Suchseite zurückkehrt. Das organische Klickvolumen sei im Jahresvergleich weitgehend stabil geblieben. Zudem böten AI Overviews mit mehr Links neue Möglichkeiten, Inhalte zu entdecken. Recherchequelle: Google
Unabhängige Untersuchungen kommen zu einem kritischeren Ergebnis. Ein im August 2026 veröffentlichtes, präregistriertes Experiment mit 1.100 Teilnehmern verglich die normale Google-Suche mit einer Variante ohne KI-Funktionen sowie einer Variante, in der die Nutzung des AI Mode erzwungen wurde. Blendeten die Forscher AI Overviews und AI Mode aus, stieg die Zahl der Klicks zu externen Webseiten. Im reinen AI Mode sank die externe Klickrate gegenüber der gewöhnlichen Suche um 18,8 Prozentpunkte. Entsprechende Verbesserungen beim Vertrauen oder bei der allgemeinen Nutzererfahrung stellten die Forscher nicht fest; mehrere Messwerte verschlechterten sich sogar. Recherchequelle: arXiv
Diesen wirtschaftlichen Konflikt musste das Gericht nicht auflösen. Zunächst war nur zu klären, ob die Klageschriften genügend konkrete Tatsachen enthielten, um einen kartellrechtlichen Anspruch zu begründen. Zu einer Beweisaufnahme kam es nicht. Mehta räumte ausdrücklich ein, dass die geschilderten Schäden ernst seien und Folgen für Journalisten, Autoren und andere Anbieter haben könnten. Doch ein möglicher Schaden allein begründet noch keinen kartellrechtlichen Anspruch. Recherchequelle: Ars Technica
Über die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung entschied das Gericht ebenfalls nicht inhaltlich. Nachdem die bundesrechtlichen Kartellvorwürfe weggefallen waren, lehnte es eine Entscheidung über diese nach kalifornischem Recht erhobenen Forderungen ab. Die Beschlüsse sind anfechtbar. Endgültig beigelegt ist der Streit damit nicht, doch die möglichen weiteren Rechtswege sind deutlich enger geworden.
Vom Klick zum Lizenzmodell
Während die Verlage vor Gericht um das alte Austauschverhältnis kämpften, hatte Google bereits begonnen, ein neues Modell zu erproben. Im September wurde bekannt, dass der Konzern ausgewählte Anbieter über ein Pilotprogramm bezahlt, wenn deren Inhalte nach Googles Bewertung wesentlich zu Antworten in Gemini, AI Overviews oder AI Mode beitragen. Ihre Einnahmen können die Teilnehmer in einem zusätzlichen Bereich der Search Console einsehen. Wie der Wert eines Beitrags berechnet wird, bleibt allerdings weitgehend im Dunkeln. Recherchequelle: Digiday
Das wirkt paradox: Vor Gericht setzte sich Google mit dem Argument durch, es gebe keinen vereinbarten Tausch von Inhalten gegen Besucher. Gleichzeitig experimentiert das Unternehmen mit einem Modell, das den Wert beigesteuerter Inhalte erstmals ausdrücklich in Geld übersetzt.
Für Verlage rückt damit eine neue Frage in den Mittelpunkt. Es geht nicht mehr nur darum, wie viele Leser eine Suchmaschine weiterleitet, sondern zunehmend darum, wie viel ein Text wert ist, wenn die Antwortmaschine ihn verarbeitet, zitiert oder in eigenen Formulierungen aufgehen lässt.
Einen allgemeinen Freibrief für Google stellt das Urteil nicht dar. Es besagt weder, dass jedes KI-Training erlaubt ist, noch, dass jede KI-Zusammenfassung zulässig ist. Wohl aber zeigt es, dass das Kartellrecht den stillen Gesellschaftsvertrag des Webs nicht ohne Weiteres retten kann. Wer jahrelang Reichweite erhielt, hat damit noch keinen Anspruch auf künftige Klicks erworben.
Die Tür zur Quelle steht weiterhin offen. Nur befindet sich die Antwort inzwischen oft davor.
Weiterführende Informationen
Quellenhinweis: Einzelne Fakten, Einschätzungen und Prognosen dieses Beitrags stützen sich auf Veröffentlichungen der nachfolgend genannten Unternehmen und Institutionen. Die Links dienen zugleich der weiterführenden Information.
Blogspan – US-Richter weist Verlagsklagen gegen Googles AI Overviews ab — in Europa lautet die Frage anders
Der Beitrag erläutert die fehlende Vereinbarung zwischen Google und Verlagen und ordnet die Abweisung der Kartellklagen ein.
https://www.blogspan.net/us-klagen-ai-overviews-abgewiesen/
Obenan – Eine sichtbare KI-Antwort ist noch kein Kunde
Das Briefing erklärt Methodik, Ergebnisse und Grenzen des präregistrierten Experiments mit 1.100 Teilnehmern.
https://www.obenan.ai/de/briefings/being-seen-by-ai-is-not-the-same-as-getting-a-customer/
OnlineMarketing.de – AI Contribution Pilot: Google bezahlt einige Publisher für Inhalte in AI-Antworten
Der Fachbeitrag beschreibt Auszahlungen über die Search Console und die weiterhin unklaren Kriterien für den Beitragswert.
https://onlinemarketing.de/technologie/ai-contribution-pilot-google-bezahlt-publisher-ai-antworten



